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ALLGEMEINE REISE- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BALCOK TRAVEL AGENCY GMBH BEIM VERTRAGSSCHLUSS EINER HADJ- ODER UMRAREISE

Erklärung zu den allgemeinen Geschäftsbestimmungen: Die Paragrapghen, die die Hadsch-Veranstaltung betreffen, treten erst mit Veröffentlichung der Regularien seitens des Hadsch-Ministeriums des Königreichs Saudi-Arabiens, in Kraft.
Stand: 09.11.2023


Nachfolgend werden die allgemeinen Reisebedingungen der Balcok Travel Agency GmbH (nachfolgend: Reiseveranstalter) dargestellt. Sie gelten für alle Hadsch- (seit  und Umra-Reisen (nachfolgend: Pauschalreisen) des Reiseveranstalters. Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Abschluss des Reisevertrages
a. Mit Abgabe Ihrer Reiseanmeldung unterbreiten Sie dem Reiseveranstalter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages. Die Grundlage Ihres Angebotes ist die Reisebeschreibung für die jeweilige Reise und weitergehende, ergänzende Informationen des Reiseveranstalters, soweit Ihnen diese bei der Buchung vorliegen. 

Mit Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form.

b. Wenn Sie andere Personen zu einer Reise
anmelden, haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen dieser Personen wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

c. Nach Abgabe Ihrer Reiseanmeldung erhalten Sie eine Reisebestätigung, in der Sie alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen finden. Die Reisebestätigung wird in der Regel in elektronischer Form übersandt. Sie kann auch im Reisebüro in Papierform angefordert werden. Soweit die Reisebestätigung von Ihrer Reiseanmeldung abweicht, ist die Reisebestätigung als neues Angebot des Reiseveranstalters zu verstehen. An dieses Angebot ist der Reiseveranstalter 14 Tage gebunden. Der Pauschalreisevertrag kommt dann auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderungen hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und Sie dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang durch Leistung einer Anzahlung oder ausdrückliche Erklärung annehmen.

d. Sollte Ihnen Ihr Reiseplan nicht spätestens 1 Woche vor Reisebeginn zugegangen sein, möchten Sie sich bitte umgehend an den Reiseveranstalter wenden. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann dazu führen, dass Sie Ihre Reise nicht antreten können. In einem solchen fall werden sie so behandelt, wie wenn sie vom Vertrag zurücktreten würden.

e. Vorvertragliche Informationen des Reiseveranstalters über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Belegung der Hotelzimmer und die Rücktrittspauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren, dass diese nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages werden sollen.

f. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträge nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Telefon, E-Mail, SMS, WhatsApp, Briefe, Telefax, Telekopie, Telemedien, Onlinedienste und dergleichen), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb der Geschäftsräume des Reiseveranstalters geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden. In einem solchen Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung
a. Nach Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises fällig.

b. Der restliche Preis wird 8 Wochen vor Reiseantritt fällig. Wurde die Pauschalreise kurzfristig gebucht (weniger als 8 Wochen vor Reisebeginn), wird der Gesamtpreis sofort fällig. 

c. Der Gesamtpreis ist von den gebuchten Reiseleistungen abhängig und wird auf der Reisebestätigung angegeben.

d. Der Gesamtpreis beinhaltet auch die Nebenkosten wie die VISA-Besorgung und Flugkosten.

e. Im Falle einer Flugumbuchung von mindestens 100,00 Euro an, wenn

f. Auf einer Hadsch-Reise muss in Mekka ein Opfertier geschlachtet werden. Hierzu fallen derzeit Kosten von 150,00 Euro pro Reisenden an. Diese Kosten sind zusätzlich zum Gesamtpreis zu zahlen. 

g. Die Zahlung muss zwingend an den Reiseveranstalter erfolgen. Sie kann in Bar im Reisebüro erfolgen oder per Banküberweisung. Die Kontodaten des Reiseveranstalters sind auf dem Anmeldeformular vermerkt. Um Ihre Zahlung zuordnen zu können, müssen Sie bei der Zahlung unbedingt Ihre Buchungsnummer angeben. Diese findet sich ebenfalls auf dem Anmeldeformular. 

3. Ermäßigung für Kinder
a. Kinder unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements ohne Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter- bzw. Linienflug) werden für Kinder unter 2 Jahren die Kosten des Leistungsträgers (der Fluggesellschaft) weiterbelastet, ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz.

b. Maßgeblich ist das Kindesalter bei Reiseantritt. Das Alter eines Mitreisenden Kindes ist bei der Reiseanmeldung unbedingt anzugeben. Bei falschen Altersangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 70 € zu erheben, soweit Sie nicht den Nachweis nicht entstanden oder wesentlich niedriger Bearbeitungskosten erbringen.

4. Sonderwünsche, Reiseleitung, individuelle Reisegestaltung, Erkrankungen
a. Sonderwünsche sind mindestens vier Wochen vor Reiseantritt kundzutun. Der Reiseveranstalter ist stets bemüht Ihre Sonderwünsche zur berücksichtigen und umzusetzen. Eine Gewähr wird jedoch nicht übernommen. Sonderwünsche sind nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn die Reise kurzfristig gebucht und weniger als vier Wochen zum Reiseantritt verbleiben. Sonderwünsche können sein: Reisende, mit denen man ein Zimmer teilen möchte; bestimmter Reiseleiter; Anzahl der Betten im Zimmer; Stockwerk im Hotel; Beförderung nach und von Arafat mit einem Shuttle-Bus und dergleichen.

b. Für die Realisierung Ihrer Sonderwünsche können zusätzliche Kosten anfallen. Auf die zusätzlichen Kosten werden Sie bei Ihrer Buchung ausdrücklich hingewiesen. Die Kosten kann der Reiseveranstalter nur verlangen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. 

c. Haustiere können nicht mitgenommen werden.

d. Eine Reiseverlängerung ist nur möglich, wenn entsprechende Unterbringung und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Ihr Aufenthalt zwecks einer Hadsch oder Umra ist bedingt durch die Gültigkeitsdauer ihres Visums begrenzt. Über diese Begrenzung hinaus ist eine Reiseverlängerung nicht möglich.

5. Erkrankungen, körperliche oder geistige Schwächen
a. Bei der Reiseanmeldung müssen erhebliche Erkrankungen, wie z.B. Diabetes, Krebs, Herz-Kreislauf-Störungen, und Ähnliches angegeben werden. Sofern Sie
keine Angaben über entsprechende Erkrankungen machen, ist der Reiseveranstalter von der Haftung befreit, soweit sich ihr Gesundheitszustand durch die Reise oder Reisebedingungen verschlimmert. Diese Haftungsbefreiung gilt nur für fahrlässiges Handeln, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

b. Wurde bei Ihnen eine Schwerbehinderung festgestellt, müssen Sie bei der Reiseanmeldung eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises hinterlegen. 

c. Wirkt sich Ihre Erkrankung auf Ihre Geh und Lauffähigkeit aus, so dass Sie nur sehr langsam oder nicht ohne Gehhilfen laufen können, kann der Reiseveranstalter die Annahme Ihrer Reiseanmeldung davon abhängig machen, dass Sie während der gesamten Reise von einer Person bekleidet werden, die sie unterstützt. Die Kosten der Begleitperson haben Sie zu tragen. Für die Begleitperson fallen dieselben Kosten wie für Sie an. 

d. Sofern Ihr Arzt Ihnen ein Gerät zur Abhilfe von Schnarchen verschrieben hat, sind Sie verpflichtet, dieses Gerät mitzunehmen und während der gesamten Reise zu verwenden. Beachten Sie bitte, dass es sich bei dieser Pauschalreise um eine Gruppenreise handelt, bei der mehrere Personen ein Zimmer teilen müssen. Die nächtliche Ruhe der Mitreisenden darf daher nicht gestört werden, insbesondere wenn dies durch medizinische Geräte vermieden werden kann. 

e. Sofern Ihnen gerichtlich ein Betreuer zugeordnet wurde, kann Ihre Reisebestätigung erst nach Zustimmung des Betreuers ergehen. Dies setzt voraus, dass der Antritt dieser Reise eine Zustimmung des Betreuers bedarf.

f. Liegt bei Ihnen oder einem mitreisenden Familienangehörigen, Freund / Freundin eine seelische Störung vor, muss dies zwingend bei der Reiseanmeldung angezeigt werden. Bei Personen, die unter einer seelischen Störung leiden, entscheidet der Reiseveranstalter, ob diese Person die Reise allein antreten darf oder mit einer Begleitperson. 

6. Flüge
a. Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität
der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot. 

b. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die Flüge selten direkt erfolgen. Eine Zwischenlandung ist daher immer mit einzuplanen. Auf planmäßige Zwischenlandungen werden Sie bei Ihrer Buchung hingewiesen. Steht die Zwischenlandung noch nicht fest, werden Sie über die voraussichtlich anfallende Zwischenlandung unterrichtet. Sobald die Zwischenlandung endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. 

c. Aus flug- und programmtechnischen Gründen kann es zu ungeplanten Zwischenlandungen kommen. 

d. Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente, den Ihram, sowie ihram-gerechte Sandalen ausschließlich im Handgepäck zu befördern. Der Ihram muss nach dem islamischen Ritus vor Überschreitung des Miqats (Grenze zum gesegneten Land) von männlichen Reisenden angelegt werden. Vor der Überschreitung des Miqats erfolgt eine rechtzeitige Ansage.

e. Über den Umfang oder wahrscheinlichen Umfang des erlaubten Reisegepäcks werden Sie bei Ihrer Reiseanmeldung informiert. 

7. Hotelunterkunft
a. Die Hotelstandards in Saudi-Arabien entsprechen nicht den Hotelstandards in Europa. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere die Angabe von Sternen (z.B. Viersterne-Hotel) lässt keinen vergleichbaren Hotel-Service wie in einem entsprechenden Hotel in Europa erwarten. Soweit der Reiseveranstalter angibt, dass ein Hotel eine bestimmte Anzahl von Sternen hat, beruht die Angabe auf entsprechende Informationen des Hotelbetreibers. Ein bestimmter Leistungsstandard ist damit nicht verbunden. 

b. Soweit der Reiseveranstalter eine Entfernung des Hotels zum Haram in Mekka oder Medina angibt, entspricht die Entfernung dem Abstand vom Hotel bis zum Außenbereich des Haram und nicht der Moschee.

8. Zeltunterkunft
a. Bei entsprechender Buchung stellt Ihnen der Reiseveranstalter bei einer Hadsch Reise eine Zeltunterkunft in Mina zur Verfügung. Die Zelte werden vom saudi-arabischen Hadsch-Ministerium zur Verfügung gestellt. Der Reiseveranstalter kann lediglich für eine entsprechende Anzahl von Personen Zelte reservieren. Auf den Zustand der Zelte, insbesondere auf die Klimatisierung und die Sauberkeit, hat der Reiseveranstalter keinen Einfluss. Letzteres gilt auch für Sanitäreinrichtungen. 

b. Bei einer Hadsch-Reise stellt der Reiseveranstalter jedem Reisenden eine Zeltunterkunft in Arafat zur Verfügung. Die Zelte auf Arafat werden vom saudi-arabischen Hadsch-Ministerium zur Verfügung gestellt. Der Reiseveranstalter kann lediglich für eine entsprechende Anzahl von Personen Zelte reservieren. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass der Aufenthalt in Arafat einen ganzen Tag dauert, wobei die Anreise am Vorabend erfolgen kann. Auf den Zustand der Zelte, insbesondere auf die Klimatisierung und die Sauberkeit, hat der Reiseveranstalter keinen Einfluss. Letzteres gilt auch für Sanitäreinrichtungen.

9. Leistungsänderungen 
a. Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die Sie vor der Buchung selbstverständlich informiert werden. 

b. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 

c. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird er Ihnen eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. 

d. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben durch Ihnen, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, sind Sie berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine solche Reise angeboten hat. Sie haben die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn Sie gegenüber dem Reiseveranstalter reagieren, dann können Sie entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern Ihnen eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf werden Sie in der Erklärung des Reiseveranstalters gemäß 9.c. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hingewiesen.

e. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist Ihnen der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

10. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn und Rücktrittsgebühren
a. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. 

b. Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn Sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

c. Die Rücktrittsgebühren sind nachfolgend  pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Sie sind auf Verlangen des Kunden vom Reiseveranstalter zu begründen. Ihnen bleibt darüber hinaus der Nachweis offen, die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

d. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfinden oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

e1. Im Falle des Rücktritts der Hadsch und der damit verbunden Stornierung gelten folgende Stornogebühren für den Reisenden:

bis zum 61. Tag vor Reiseantritt                           40%,

ab dem 60. Tag vor Reiseantritt                            60 %,

ab dem 30. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise       80 % 
des Reisepreises. 

e2. Im Falle des Rücktritts der Umrah und der damit verbunden Stornierung gelten folgende Stornogebühren für den Reisenden:

bis 30 Tage vor Reiseantritt             40% des Reisepreises

bis 15 Tage vor Reiseantritt             60% des Reisepreises

ab 7. Tag vor Reiseantritt                95 % des Reisepreises

f. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

g. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

h. Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Ein Ersatzteilnehmer kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn ihm Saudi-Arabien ein Einreisevisum für Hadsch oder Umra erteilt. Bei Buchung einer Hadsch—Reise muss dem Ersatzteilnehmer ein Hadsch Visum erteilt werden. Das Risiko, dass dem Ersatzteilnehmer kein Visum erteilt wird, tragen Sie.

11. Umbuchung, Ersatzperson
a. Auf Ihren Wunsch nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar, bis zum 61. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von mindestens € 100,– pro Person erhoben. 

b. Bei einem Rücktritt vom Reisevertrag können Sie eine Ersatzperson vorschlagen. Sofern für die Ersatzperson ein Visum für die begehrte Reise beschaffen werden kann, wird sich der Reiseveranstalter die Ersatzperson zu den nachfolgenden Bedingungen annehmen. 

c. Tritt ein Dritter an Ihre Stelle, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 10,– zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter hat Ihnen einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Ihnen bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften Sie und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

12. Reiseversicherung
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungspakets, insbesondere inklusive einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Eine Reiserücktrittskostenversicherung kann auch gesondert abgeschlossen werden. Der Reiseveranstalter schließt selbst keine Versicherungen ab und vermittelt auch keine Versicherungsverträge.

13. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

a. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

b. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

c. Der Reiseveranstalter kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Reiseveranstalter zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob er das Leistungshindernis zu vertreten hat. Die Rechte des Reisenden bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB. 

14. Verschiebung der Hadsch-Reise
a. Wenn die Hadsch in der gebuchten Saison vom saudi-arabischen Hadsch-Ministerium oder einer anderen zuständigen Behörde / Ministerium / dem saudi-arabischen König aufgehoben oder eingeschränkt wird oder aus einem anderen Grund ausfällt, den die Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht voraussehen
konnten, und eine Hadsch-Reise aus Deutschland an dem vertraglich vereinbarten Tag deshalb nicht angetreten werden kann, gilt der Vertrag als für die nächste Hadsch-Saison vereinbart. 

b. Der Reiseveranstalter ist bei einer Verschiebung der Hadsch-Reise gemäß § 13a lit. a berechtigt bereits gezahlte Gelder einzubehalten, um sie in der nächsten Hadsch-Saison mit den Reisekosten zu verrechnen. 

15. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
a. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

b. Sie können eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und Sie nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die sich aus einer Minderung des Reisepreises ergebenden Rechte (§ 651m BGB) verjähren abweichend von § 651j BGB innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

c. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 

d. Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, können Sie den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behalten Sie, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Sie schulden dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises. 

16. Schadensersatz
a. Liegt ein Reisemangel vor können sie unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von Ihnen verschuldet oder von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalvertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Sie können auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

b. Haftungsbeschränkung 

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

c. Deliktische Schadensersatzansprüche 

Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

d. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangsund Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

e. Die Beteiligung an Bergwanderungen (Gabal al-Nur und Gabal al-Thawr) in Mekka müssen Sie selbst verantworten. Sie sind nicht Teil der Pauschalreise. Für Unfälle, die bei Bergwanderungen auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung. Es erfolgt die ausdrückliche Empfehlung von Bergwanderungen abzusehen, solange die Pflichtrituale der Hadsch nicht vollzogen wurden. 

f. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen 

Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.  

Ist die Reiseleitung bzw. Ihr Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Transferunternehmen, Hotelier), den Reiseveranstalter (Kontaktdaten siehe unten am Ende) bzw. an dessen örtliche Vertretung oder ihren Reisevermittler. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihrem Reiseplan oder in den Leistungsbeschreibungen bzw. den Informationsmappen im Hotel.

Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

g. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

h. Verjährung 

Ihre Schadensersatzansprüche aus § 651n Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, verjähren abweichend von § 651j BGB innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

17. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Der Reiseveranstalter wird den Kunden / Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten. 

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.

Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. 

Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information und wenden Sie sich an Ihre Vertriebsstelle. 

18. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:

www.balcotravel....

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für die Reiseveranstalter


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